(Längere Zeit) Arbeiten im Ausland - was ist mit meiner Krankenversicherung?

Im Zeitalter der Globalisierung ist es gang und gäbe, einen Teil des Berufslebens im Ausland zu verbringen. Das fängt bereits während der Berufsausbildung an. Auslandsstudium, Auslandssemester oder Auslandspraktika sind längst keine Ausnahme mehr, sondern die Regel - Auslandsstationen werden in vielen Studienordnungen sogar vorgeschrieben. Ob Studium oder Arbeit im Ausland, stets stellt sich die Frage, wie es mit der Krankenversicherung aussieht.
 

Wie weit reicht der Schutz der deutschen Krankenversicherung im Ausland?

In der GKV gilt beim Krankenschutz grundsätzlich das Territorialprinzip - das heißt, der Versicherungsschutz besteht eigentlich nur in Deutschland. Im Rahmen der EU-Integration ist dieses Prinzip aber erweitert worden. Notwendige Behandlungen bei vorübergehenden Aufenthalten bis zu sechs Wochen im EU-Ausland werden von den deutschen Krankenkassen ebenfalls übernommen. Das gilt auch für die sogenannten EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und trotz des Brexits weiterhin für Großbritannien. Versicherungsschutz besteht auch in einigen Ländern, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Dazu zählen u.a. die beliebten Urlaubsländer Israel, Türkei und Tunesien.

Außerhalb der genannten Länder bietet die GKV keinen Versicherungsschutz. Auch dort, wo die Krankenkassen die Kosten tragen, geschieht dies immer nur im Rahmen des im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Gesundheitssystems. Kosten für Krankenrücktransporte in die Heimat werden generell nicht übernommen.

Deutlich besser ist der Auslandskrankenschutz in der PKV. Der Versicherungsschutz gilt hier nicht nur in Deutschland, sondern im gesamten EU-Raum - und zwar zeitlich unbegrenzt. In den meisten Tarifen ist sogar ein weltweiter Schutz vorgesehen. Hier sind allerdings zeitliche Begrenzungen für Aufenthalte üblich: der Versicherungsschutz gilt mindestens für Aufenthalte bis zu einem Monat, in manchen Tarifen sind längere Zeiträume von bis zu drei Monaten vorgesehen.

Die PKV übernimmt grundsätzlich auch Kosten für privatärztliche Behandlungen im Ausland. Ebenfalls getragen werden Kosten für Krankenrücktransporte in die Heimat, soweit „medizinisch notwendig“ oder „medizinisch sinnvoll“. Leistungsumfang und Erstattung hängen vom jeweiligen Tarif ab.
 

Was leisten Auslandskrankenversicherungen?

Auslandskrankenversicherungen decken Lücken beim Krankenschutz im Zusammenhang mit vorübergehenden Auslandsaufenthalten ab und sind insbesondere für Kassenpatienten bei Auslandsreisen relevant.

Typische Erscheinungsform ist die Reisekrankenversicherung. Sie wird in zwei Varianten angeboten:

  • als Einzelreiseversicherung: der Versicherungsschutz bezieht sich dann auf eine konkrete Reise. Der Versicherungsschutz startet mit Reisebeginn und endet mit dem Reiseabschluss.

  • als Jahresschutz: der Versicherungsschutz besteht für alle Reisen während eines Jahres gemäß den Versicherungsbedingungen und verlängert sich ohne Kündigung automatisch.

Ob Einzelversicherung oder Jahresschutz, bei der Reisekrankenversicherung gelten stets maximale Reisedauern, bis zu denen der Versicherungsschutz greift. Typische zeitliche Reise-Limits sind sechs oder acht, seltener zehn Wochen.

Für längere Auslandaufenthalte werden Langzeit-Auslandskrankenversicherungen angeboten. Diese decken Zeiträume bis zu einem Jahr, manchmal auch bis zu drei oder sogar fünf Jahren ab.
 

Studieren und Praktika im Ausland

Studienaufenthalte und Praktika im Ausland erstrecken sich üblicherweise über etwas längere Zeiträume - beim Studium im Ausland über mindestens ein Semester, bei Praktika über Zeiträume von mehreren Wochen bis zu mehreren Monaten. Die normale Reisekrankenversicherung ist daher für Auslandssemester nicht geeignet, bei Praktikums-Aufenthalten nur dann, wenn die Praktikumszeit die maximale Reisedauer im Tarif nicht überschreitet und Praktikumsreisen durch den Versicherungsschutz mit abgedeckt sind. Ansonsten wird für den Auslandsaufenthalt eine (Langzeit-)Auslandskrankenversicherung benötigt, die den fraglichen Zeitraum abdeckt.
 

Geschäftsreisen und Projektmitarbeit im Ausland

Geschäftsreisen und vorübergehendes Arbeiten im Ausland für ein Projekt im Auftrag des deutschen Arbeitgebers beeinflusst den Krankenversicherungsstatus normalerweise nicht. Es gilt weiter die in Deutschland bestehende Krankenversicherung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der die Geschäftsreise oder die Projektmitarbeit veranlasst, für unvermeidliche Behandlungskosten seines Arbeitnehmers im Ausland in der Pflicht, wenn Kosten im Rahmen der deutschen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Der Arbeitnehmer benötigt daher keinen eigenen Reisekranken- bzw. Auslandskrankenschutz. Es gibt spezielle Versicherungsangebote für Unternehmen, die Krankheitskostenrisiken von Mitarbeitern bei Geschäftsreisen im Ausland abdecken.
 

Entsendung durch den inländischen Arbeitgeber

Es kommt häufig vor, dass ein deutscher Arbeitgeber Mitarbeiter für einen definierten Zeitraum ins Ausland entsendet, um dort zu arbeiten. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, gilt trotz der Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter - auch in Bezug auf gesetzlichen Krankenschutz. Man sagt auch: das deutsche Sozialversicherungsrecht „strahlt auf das Ausland“ aus. Die zu diesem Zweck einzuholende sogenannte A1-Bescheinigung bestätigt die Weitergeltung der deutschen Sozialversicherung im Ausland. Für die Ausstrahlungswirkung gelten bestimmte Bedingungen:

  • es muss sich um eine zeitlich befristete Entsendung handeln. Im EU- und EWR-Raum darf der Entsendezeitraum 24 Monate nicht überschreiten. Eigene Fristenregelungen gelten in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen;

  • die Abrechnung von Lohn und Gehalt sowie Sozialversicherungsbeiträgen muss weiter in Deutschland erfolgen;

  • die Entsendung darf kein Ersatz für eine bestehende Stelle im Ausland sein;

  • Entsendeort muss eine ausländische Vertretung oder Niederlassung des deutschen Arbeitgebers sein. Eine Beschäftigun g bei einer Auslandstochter des deutschen Arbeitgebers ist keine Entsendung.

Wegen der Lücken der deutschen GKV kann ergänzend ein Langzeit-Auslandskrankenschutz sinnvoll sein, um ein besseres Leistungsniveau abzusichern. Wer in Deutschland schon private Krankenzusatzversicherungen besitzt, ist zumindest bei Auslandstätigkeit in Europa schon gut aufgestellt. Die Versicherungen leisten üblicherweise auch bei Behandlungen im europäischen Ausland.

Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die in den EU- oder EWR-Raum entsandt werden, stellt sich das Thema „Entsendung“ so nicht. Der private Krankenschutz gilt ohnehin weiter. Bei Entsendungen außerhalb dieses Raums endet der private Krankenschutz normalerweise, viele Versicherer ermöglichen aber eine Weiterführung bei vorübergehender Tätigkeit außerhalb Europas. Die Alternative ist der Abschluss einer Krankenversicherung im Gastland und eine deutsche Anwartschaftsversicherung für die Rückkehr in die PKV nach Ende des Auslandsaufenthalts.
 

Arbeiten bei einem ausländischen Arbeitgeber

Wer bei einem ausländischen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnimmt, der verlagert in der Regel auch seinen Wohnsitz und seinen Lebensschwerpunkt ins Ausland. In diesem Fall gilt das ausländische Sozialversicherungsrecht und man muss sich entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Regelungen versichern. Die GKV-Mitgliedschaft endet in diesem Fall und ein ausländischer Versicherungsträger tritt an die Stelle. Inwieweit die Fortführung einer in Deutschland bestehenden privaten Krankenvollversicherung möglich bzw. zweckmäßig ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Besonderheiten können für Grenzgänger gelten, die in Deutschland wohnen, aber in einem Nachbarland arbeiten - zum Beispiel in der Schweiz oder in Österreich. Im Allgemeinen gilt dann das Sozialversicherungsrecht, unter das der Arbeitgeber fällt. Als Arbeitnehmer wird man also nach schweizerischem oder österreichischem Recht versichert – auch bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung. Über das sogenannte Formular E 106 können aber auch deutsche Krankenkassen-Leistungen am Wohnort in Anspruch genommen werden.
 

Sonstige Formen des Arbeitens im Ausland (Work & Travel, Au Pair, FSJ)

Work & Travel, Au Pair oder ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) im Ausland sind Möglichkeiten, fremde Länder zu entdecken und das Reisesalär durch eigene Arbeit zu finanzieren. Work & Travel-Reisen und Au Pair-Aufenthalte übersteigen üblicherweise die normale Dauer einer Urlaubsreise. Auch wenn der Aufenthalt im EU- bzw. EWR-Raum stattfindet, reicht der Auslandschutz der GKV nicht aus. Ebenso wenig ist eine normale Reisekrankenversicherung geeignet.

Hier kommt nur eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung in Betracht, gerade bei Aufenthalten außerhalb Europas ein Muss. Es gibt spezielle Angebote am Markt für die meist junge Zielgruppe, die auf die besonderen Bedürfnisse von Work & Travel bzw. Au Pair-Diensten zugeschnitten sind. Auch wer privat krankenversichert ist, benötigt häufig einen solchen Versicherungsschutz - zumindest, wenn der Aufenthalt über den zeitlichen Rahmen im eigenen PKV-Tarif hinausreicht und/oder außerhalb Europas stattfindet.

Ein FSJ im Ausland ist möglich, sofern ein anerkannter Träger mit Sitz in Deutschland dahinter steht. Die Krankenversicherung wird über diesen Träger organisiert, der auch die Beiträge zahlt. In der Regel erfolgt die Absicherung hier ebenfalls im Rahmen einer (Langzeit-)Auslandskrankenversicherung.

 

 

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