Beitragsrückerstattung

Aktuell hat die DEBEKA - der größte private deutsche Krankenversicherer - angekündigt, dieses Jahr 355 Millionen Euro an Beiträgen an ihre 412.000 Mitglieder zurückzuerstatten. Damit erhält jedes Mitglied im Schnitt 860 Euro zurück. Auch andere PKV-Anbieter zahlen Beitragsrückerstattungen. Die Höhe der Beträge fällt dabei recht unterschiedlich aus und hängt unter anderem von den vertraglichen Regelungen ab.

Davon profitieren können grundsätzlich Versicherte, die im Referenz-Zeitraum – üblicherweise im Versicherungsjahr - keine Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. Der PKV-Anbieter belohnt damit, nicht in die Pflicht genommen zu werden und schafft für Versicherungsnehmer einen entsprechenden Anreiz, auf Abrechnungen zu verzichten.
 

Von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich

Die Regelung der Beitragsrückerstattung obliegt dem einzelnen PKV-Anbieter. Dementsprechend existieren dazu sehr unterschiedliche Modelle. Manche Krankenversicherung verzichtet sogar ganz auf die Rückerstattung und auch bei denen, die dieses Instrument nutzen, gibt es großzügigere und weniger großzügige Gestaltungen.

Grundsätzlich wird zwischen erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen unterschieden. „Erfolgsabhängig“ bedeutet, die Krankenversicherung zahlt die Rückerstattung nur, sofern sie auch entsprechende Überschüsse erwirtschaftet hat. Die Beitragsrückerstattung stellt dann letztlich eine freiwillige Leistung des Versicherers dar und ist abhängig von dessen wirtschaftlicher Lage. Bei den seltener vorkommenden „erfolgsunabhängigen“ Beitragsrückzahlungen ist die Rückerstattung dagegen vertraglich garantiert und somit Teil des Tarifs. Versicherungsnehmer können dann fest mit der Rückerstattung kalkulieren.

Es gibt Rückerstattungen sowohl in der Krankenvollversicherung als auch in der Krankenzusatzversicherung. Manche Anbieter staffeln die Höhe der Rückzahlung nach der Dauer der Leistungsfreiheit. Je länger auf die Inanspruchnahme verzichtet wurde, umso höher die Rückerstattung. Andere Versicherer verzichten darauf und leisten gleichmäßige Beitragsrückerstattungen. Die Höhe der Rückerstattung fällt ebenfalls unterschiedlich aus und bemisst sich üblicherweise nach Monatsbeiträgen – der Versicherte erhält zum Beispiel zwei, drei oder vier Monatsbeiträge zurück.
 

Warten kann sich lohnen

Wenn eine Rückerstattung möglich ist, kann es sich für den Versicherungsnehmer durchaus lohnen, Arztrechnungen erst einmal selbst zu tragen und mit der Abrechnung so lange zu warten, bis feststeht, was vorteilhafter ist: die Selbstzahlung mit Rückerstattung oder die Abrechnung mit der Krankenversicherung bei gleichzeitigem Verlust des Erstattungsanspruchs.

Schwierig wird es beim Thema Steuern. Da die Beitragsrückerstattung effektiv die PKV-Beiträge reduziert, mindert sie die in der Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzbaren Krankenversicherungsbeiträge. Die Rückerstattung ist damit de facto steuerpflichtig. Ob aber tatsächlich eine Steuermehrbelastung eintritt, hängt vom Einzelfall ab und ist den komplizierten Regelungen zum Sonderausgabenabzug geschuldet. In vielen Fällen schafft die Rückerstattung Spielräume, um andere Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen, so dass die Rückzahlung im Ergebnis steuerneutral ausfällt.

 

 

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