Wann kann man als gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung wechseln?

Die private Krankenversicherung (PKV) bietet im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mehr Leistungen und oft eine bessere Kostenerstattung. Gerade in jungen Jahren sind die Beiträge trotzdem deutlich niedriger als bei den gesetzlichen Krankenkassen. Es ist daher nicht überraschend, dass bei GKV-Mitgliedern häufig der Wunsch besteht, in die PKV zu wechseln. Das ist in vielen Fällen allerdings nicht ohne weiteres möglich. Außerdem sind beim Wechsel bestimmte Fristen und Modalitäten zu beachten. Um die Möglichkeit des Wechsels und wie dieser konkret funktioniert - darum soll es im Folgenden gehen.
 

Was gilt für Arbeitnehmer?

Bei Arbeitnehmern ist ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn das jährliche Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis jenseits der Versicherungspflichtgrenze liegt. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr - entsprechend der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung - neu festgelegt (2018: 59.400 Euro jährlich bzw. 4.950 Euro monatlich). Als relevantes Einkommen gilt das Brutto-Jahreseinkommen. Dabei werden nicht nur die regelmäßigen Monatsgehälter berücksichtigt, sondern auch Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zuschläge usw.), sofern sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich immer mit dem Jahr, in dem das Beschäftigungs-Einkommen erstmals die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Einkünfte voraussichtlich über 12 Monate hintereinander über der Grenze liegen werden und die (neue) Versicherungspflichtgrenze im Folgejahr ebenfalls überschritten wird.

Bei Berufseinsteigern gilt insofern eine Ausnahme, dass bei einem unterjährigen Einstieg auch ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze im ersten Jahr genügt, um die PKV nutzen zu können. Das voraussichtliche (vollständige) Jahreseinkommen im Folgejahr muss dann aber jenseits der Versicherungspflichtgrenze liegen. In diesem Fall kann sofort bei Beschäftigungsbeginn in die PKV gewechselt werden, die sonst geltende 12-Monats-Frist muss nicht abgewartet werden.
 

Was gilt für Freiberufler und Selbständige?

Für Freiberufler und Selbständige besteht generell keine Versicherungspflicht in der GKV, aber die Möglichkeit, freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Wird davon Gebrauch gemacht, ist danach ein Wechsel zur PKV - unter Beachtung der üblichen zweimonatigen Kündigungsfrist - jederzeit möglich. Das erzielte oder zu erwartende Einkommen spielt - anders als bei Arbeitnehmern - keine Rolle. Der Wechsel von der GKV in die PKV ist daher für Freiberufler und Selbständige in der Regel kein Problem, in umgekehrter Richtung ist der Wechsel schwieriger.

Es gibt nur zwei Konstellationen, in denen ein Umstieg zur PKV nicht ganz so einfach ist:

  • wer einen Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen hat, ist daran mindestens drei Jahre gebunden. Ein Wechsel ist dann erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist möglich;
  • wer als Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes selbständig tätig ist, muss ein Einkommen jenseits der Versicherungspflichtgrenze vorweisen, um sich privat krankenversichern zu können. Auch wenn Selbständigkeit gegeben ist, werden Künstler und Publizisten sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Die Regeln für die Versicherungspflicht und den Versicherungswechsel in der Krankenversicherung sind die gleichen wie bei Arbeitnehmern.

Bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen oder eine freiberuflichen Tätigkeit ist es ab diesem Zeitpunkt sofort möglich, sich privat krankenversichern. Komplizierter wird es, wenn die Selbständigkeit zunächst nebenberuflich ausgeübt wird. Hier besteht Wahlfreiheit bezüglich der Krankenversicherung erst, wenn die selbständige Tätigkeit überwiegt und der Selbständigen-Status beantragt wird.
 

Was gilt für Beamte?

Wie Freiberuflern und Selbständigen steht Beamten die Möglichkeit offen, freiwillig GKV-Mitglied zu werden oder sich in der PKV zu versichern. Wegen der Beihilfeberechtigung ist die PKV in der Regel die bessere Lösung, weil die Beiträge aufgrund des nur anteiligen Versicherungsbedarfs sehr niedrig ausfallen. Die Frage des Wechsels von der GKV zur PKV stellt sich meistens im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamten-Verhältnis. Dabei muss man nicht warten, bis man Beamter auf Lebenszeit ist. Die PKV steht bereits Beamtenanwärtern (Beamten auf Widerruf) offen, die sich noch im Vorbereitungsdienst bzw. in der Ausbildung befinden.
 

Was müssen Studenten beachten?

Studenten haben zu Studienbeginn die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern möchten. Wer bisher in der GKV versichert war, kann dann in die PKV wechseln. Die Entscheidung muss innerhalb der ersten drei Monate nach der Erst-Immatrikulation fallen. Danach ist ein Wechsel während des Studiums nur noch in zwei Konstellationen möglich:

  • Studenten, die zunächst weiter die kostenlose Familienversicherung in der GKV nutzen, können sich mit deren Ende (Vollendung des 25. Lebensjahres) für die PKV entscheiden. Hier gilt wieder die Drei-Monats-Frist.
  • Studenten, bei denen die Versicherungspflicht in der GKV endet (Studium dauert mehr als 14 Fachsemester oder das 30. Lebensjahr ist überschritten), können anschließend in die PKV wechseln.

Nähere Informationen zur Versicherungspflicht und Krankenversicherung für Studenten bietet der Beitrag: „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“.


Wie funktioniert der Wechsel?

Bei der Kündigung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse gilt im Allgemeinen eine Frist von zwei Monaten zum Ablauf des übernächsten Monats. Erfolgt beispielsweise eine Kündigung am 20.8., beginnt die Zwei-Monatsfrist am 01.09., der Wechsel wird dann zum 1.11. wirksam.

Für die Kündigung gibt es keine besonderen Formvorschriften. Sie sollte auf jeden Fall schriftlich und - wegen des Nachweises - am besten per Einschreiben erfolgen. Aus dem Inhalt des Schreibens muss die Tatsache der Kündigung eindeutig hervorgehen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Kündigung innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist schriftlich zu bestätigen.

Die Kündigung erlangt allerdings erst dann Gültigkeit, wenn innerhalb der Kündigungsfrist nachgewiesen wird, dass ein Anschluss-Versicherungsschutz gewährleistet ist. Ansonsten bleibt die GKV-Mitgliedschaft weiter bestehen. Damit soll verhindert werden, dass zeitliche Lücken in der Krankenversicherung entstehen. Wird zum Beispiel der Antrag für einen privaten Krankenversicherungsschutz wegen des Risikos abgelehnt, ist sichergestellt, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse erhalten bleibt.

Die zweimonatige Kündigungsfrist ist nicht relevant für Personen, die erstmals in der GKV versicherungsfrei werden. In diesem Fall kann die GKV-Mitgliedschaft nicht durch Kündigung, sondern durch Austritt beendet werden. Das ist der Fall bei:

  • Arbeitnehmern nach Ablauf des Jahres, in dem das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, wenn zu Jahresbeginn die Versicherungsfreiheit eintritt;
  • Freiberuflern und Selbständigen, wenn Sie ihre freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit erstmals aufnehmen;
  • Beamten mit Erreichen des Beamtenanwärter-Status;
  • Studenten, die das 30. Lebensjahr bzw. das 14. Fachsemester überschritten haben.

In diesem Fall genügt es, den Austritt (schriftlich) innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit zu erklären. Auch in diesem Fall ist für das Wirksamwerden der Nachweis einer Anschlussversicherung erforderlich. Erfolgt der Nachweis, gilt der Austritt ggf. rückwirkend zum Beginn der Zwei-Wochen-Frist.
 

Was tun, wenn ein Wechsel nicht möglich ist?

GKV-Mitgliedern, denen der Wechsel in die PKV verwehrt ist, steht die Möglichkeit offen, ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz durch private Krankenzusatzversicherungen aufzustocken oder zu ergänzen. Für solche Versicherungen gelten keine Einkommens- oder Tätigkeits-Voraussetzungen. Die privaten Versicherer bieten hier ein breites Spektrum an Versicherungslösungen für unterschiedliche Bedürfnisse und Konstellationen. Besonders häufig genutzt werden zum Beispiel

  • Zahnzusatzversicherungen (weil die GKV bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz nur unzureichend Kostenerstattung leistet);
  • Krankenhaus-Zusatzversicherungen (um bei stationären Aufenthalten Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer wie ein Privatpatient zu erhalten);
  • Auslandsreisekrankenversicherungen (weil die GKV im Wesentlichen nur im EU-Raum und in einigen ausgewählten Ländern einen begrenzten Versicherungsschutz bietet).

Ausführliche Informationen dazu bietet der Beitrag: „Was sind die wichtigsten privaten Krankenzusatztarife?


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