Fehlberatung zum PKV-Wechsel - wenn der Berater haftet!

News-Artikel vom: 06.02.2024

PKV-Wechselberatung ist Teil des Geschäftsmodells vieler Versicherungsvermittler. Angesichts eines „Tarifdschungels“ mit etlichen hundert Tarifen bedarf es schon ausgeprägten Know Hows und längerer Expertise, um die beste Lösung am Markt zu identifizieren. Beim PKV-Wechsel geht es in der Regel darum, günstigere Angebote zu finden - möglichst, ohne dass das Leistungsniveau eingeschränkt wird.

Empfiehlt der Vermittler einen anderen PKV-Tarif, muss er seinem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über Unterschiede zu seinem bisherigen Tarif geben. Dies betrifft nicht nur Prämienunterschiede, sondern auch Leistungsunterschiede. Für Schäden durch Pflichtverletzungen in diesem Kontext ist der Vermittler haftbar. Er ist dabei auch in der Nachweispflicht für eine ordnungsgemäße Beratung . Unterlassene oder mangelhafte Beratungsdokumentation geht im Zweifel zu seinen Lasten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 7. März 2023 - Az.: 12 U 268/22).
 

Wichtige Punkte nicht in der Beratungsdokumentation abgebildet 

In dem Verfahren hatte eine Frau, die als Selbständige privat krankenversichert war, gegen ihren Versicherungsmakler auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geklagt. Dieser hatte ihr einen günstigeren PKV-Tarif empfohlen. Die Frau hatte daraufhin die Versicherung gewechselt. In der Beratung war allerdings nach Angaben der Klägerin nicht darauf hingewiesen worden, dass in dem neuen Tarif kein Anspruch auf Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld versichert war. Bei ihrem alten Tarif waren beide Leistungen mitversichert gewesen. In der Beratungsdokumentation war zu diesem Thema nichts ausgesagt.

Das Gericht urteilte, dass der Versicherungsmakler in dem strittigen Fall seine Beratungspflicht verletzt habe. Zumindest konnte er die Erfüllung dieser Pflicht nicht nachweisen. Es wäre seine Pflicht gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass in dem Neuvertrag weder ein Krankengeldanspruch noch ein Krankenhaustagegeldanspruch enthalten war. Die fehlende Dokumentation dieses Punktes löse zwar alleine noch keine Schadensersatzpflicht aus, der Makler sei aber aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Dokumentationspflichten (vgl. § 61 VVG) darlegungs- und beweisbelastet.
 

Kunde muss auf vollständige und richtige Beratung vertrauen können 

Die Richter ließen auch den Hinweis des Maklers auf die Überlassung der Vertragsbedingungen und von vergleichenden Angebotsunterlagen an die Klägerin nicht gelten. Ein Kunde wende sich gerade deswegen an einen Versicherungsmakler, weil er mangels eigener Versicherungskenntnisse eine fundierte Versicherungsberatung erwarte. Er müsse daher darauf vertrauen können, dass die Beratung vollständig und richtig sei. Der Kunde könne nicht dafür in Haftung genommen werden, die Qualität der Beratung anhand von Unterlagen selbst zu prüfen. Das Urteil macht deutlich, dass die hohen Anforderungen für Beratungsleistungen von Versicherungsvermittlern auch für die Wechselberatung gelten.
 

Wann sich der Wechsel eines PKV-Tarifs (nicht) lohnt

Der PKV-Versicherungswechsel muss immer sorgfältig überlegt werden. Für Versicherte, die bereits langjährig privat krankenversichert sind, lohnt sich ein Wechsel zu einem billigeren Tarif eines anderen Anbieters in der Regel nicht. Aufgrund des höheren Eintrittsalters und inzwischen oft eingetretener Erkrankungen muss man zu deutlich ungünstigeren Bedingungen einsteigen. Das größte Manko ist aber der weitgehende Verlust der Altersrückstellungen . Diese können nur dem Basistarif entsprechend mitgenommen werden.

Anders sieht beim Wechsel in einen günstigeren Tarif beim bisherigen Anbieter aus. Hier besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch, einen solchen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz unter voller Anrechnung der erworbenen Rechte inklusive kompletter Mitnahme der Altersrückstellungen zu nutzen. Rechtsgrundlage bildet § 204 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Viele Versicherer bieten solche Tarife, sind allerdings nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuweisen. Dies eröffnet Versicherungsvermittlern ein entsprechendes Betätigungsfeld.

 

 

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