PKV-Beiträge – Geld vom Staat zurückholen

In diesen Wochen beschäftigen sich wieder viele Steuerpflichtige mit ihrer jährlichen Steuererklärung - eine leidige Aufgabe, die nur insofern Freude macht, wenn sich Geld zurückholen lässt. PKV-Versicherte haben dafür gute Chancen. Denn ein Großteil ihrer Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge kann steuerlich abgesetzt werden und mindert so die Steuerlast. Darauf weist aktuell der Verband der privaten Krankenversicherung hin.

Danach erkennt der Fiskus im Schnitt mindestens 80 Prozent der gezahlten PKV-Beiträge steuermindernd an, bei der privaten Pflegeversicherung sind es sogar 100 Prozent. Wenn auch noch Beiträge für Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder hinzukommen, ergibt sich sogar ein „Multiplikator-Effekt“. Was das unter dem Strich an Steuerersparnis für den PVK-versicherten Steuerpflichtigen ausmacht, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab.
 

PKV-Mitteilung erleichtert steuerliche Angaben

Während die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung üblicherweise voll absetzbar sind, gilt das bei den PKV-Beiträgen nur für den Anteil der sogenannten Basisabsicherung. Das ist der Versicherungsschutz, der dem Leistungsstandard in der GKV entspricht. Da die meisten PKV-Versicherten einen darüber hinausgehenden Schutz vereinbart haben (zum Beispiel Wahlleistungen, Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus usw.), müssen die Beiträge für steuerliche Zwecke entsprechend aufgesplittet werden. Das ist äußerst kompliziert und für Laien kaum darstellbar.

Die privaten Krankenkassen informieren ihre Kunden daher jährlich in einer Mitteilung, welche Beitragsanteile auf den Basisschutz entfallen und welche nicht. Die Angaben aus der Bescheinigung können dann direkt in die Steuererklärung übernommen werden und die Mitteilung lässt sich als Nachweis beifügen. In der Steuererklärung ist dabei immer der gesamte Versicherungsbeitrag (d.h. einschließlich Arbeitgeberzuschuss) anzugeben. Wird die Bescheinigung beim Arbeitgeber vorgelegt, können damit auch künftige Lohnsteuervorauszahlungen reduziert werden. Die Steuerersparnis wird damit de facto schon vorweggenommen.
 

Was sonst noch zu beachten ist

Steuerlich anerkannt werden grundsätzlich nur „Netto-Beiträge“. Das heißt, erhaltene Beitragsrückerstattungen werden von den angegebenen Prämien abgezogen. Vereinbarte Selbstbehalte können nur indirekt geltend gemacht werden, indem in diesem Kontext nicht erstattete Krankheitskosten als „außergewöhnliche Belastungen“ angegeben werden. Allerdings finden in diesem Bereich eigene Anerkennungs-Regeln Anwendung und einkommensabhängig sind bestimmte Eigenanteile zu tragen.

Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, dass nicht unter den Basisschutz fallenden Beitragsanteile sowie Beiträge für eine private Pflegezusatzversicherung steuermindernd berücksichtigt werden. Allerdings gelten für solche „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ Höchstbeträge (1.900 Euro bei Arbeitnehmern, 2.800 Euro bei Selbständigen). Nur wenn nach dem Ansatz der Beiträge zum Basiskrankenschutz und zur Pflegepflichtversicherung noch Spielräume verbleiben, ist eine Anerkennung möglich. Das ist aber sehr oft nicht der Fall, zumal hier auch noch andere Versicherungen (Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung) geltend gemacht werden können.

Titelbild: Zerbor – Fotolia.com

 

 

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