Praxisübernahmen durch Investoren - immer beliebteres Modell mit Hürden für PKV-Erstattungen

News-Artikel vom: 04.03.2024

Dass Krankenhäuser und Kliniken unter privatwirtschaftlicher Regie betrieben werden, ist inzwischen gang und gäbe. Relativ neu ist dagegen die Übernahme von Arztpraxen durch private Investoren. Dieses Modell erfreut sich aber wachsender Beliebtheit. Manchmal wird das zum Problem bei der Leistungsabrechnung mit privaten Krankenversicherern. Darüber berichtet der PKV-Ombudsmann in seinem jüngsten Tätigkeitsreport.

Das Interesse von privaten Investoren an Arztpraxen ist hoch. Das zeigt eine im vergangenen Jahr durchgeführte Umfrage der Stiftung Gesundheit unter Ärzten mit eigenem Praxisbetrieb. Fast jeder achte Arzt (11,7 Prozent) gab an, schon mal ein Angebot für die Praxisübernahme erhalten zu haben. Besonders groß ist offenbar das Interesse an Facharztpraxen. Hier ist jeder sechste Facharzt (17,1 Prozent) bereits angesprochen worden. Bei Zahnärzten und Hausärzten war es etwa jeder siebte.
 

Zwei von fünf Ärzten offen für eine Praxisübernahme

Übernahmeangebote werden bisher nur von einer Minderheit von Ärzten angenommen. In der Umfrage waren es 8,5 Prozent der angesprochenen Ärzte. Die investorengetragene Praxis bleibt daher vorerst eine Ausnahmeerscheinung. Nur etwa ein Prozent der Arztpraxen wird so betrieben. Aber die Bereitschaft, sich mit dem Konzept näher zu befassen, ist deutlich größer. In der Umfrage erklärte ein gutes Viertel der Ärzte, das Investorenangebot angenommen zu haben, wenn die Konditionen gestimmt hätten. Zwei Drittel der Befragten lehnten die Übernahme dagegen ab.

Diese Zahlen beziehen sich auf die konkret angesprochenen Ärzte. Interessant ist auch die Einstellung von Ärzten, die bislang noch kein Angebot erhalten haben. Sie wurde in der Erhebung ebenfalls erfasst. Hier erklärten fast zwei von fünf Ärzten, ein Angebot käme für sie in Frage - vorausgesetzt, die Konditionen stimmen. Drei von fünf Ärzten lehnen das Modell grundsätzlich für sich ab.
 

Keine Leistungspflicht nach AVB bei Praxis-GmbH?

Angesichts dieses „Stimmungsbildes“ ist die Prognose nicht gewagt, dass das Investorenmodell in den nächsten Jahren noch wesentlich häufiger anzutreffen sein dürfte. Eine als privatwirtschaftliches Unternehmen betriebene Arztpraxis kann bei bestehenden PKV-Verträgen zu Problemen mit der Leistungsabrechnung führen. Manche Versicherer verweigern hier die Leistung. Der PKV-Ombudsmann berichtet über einen Fall, in dem ein Patient in langjähriger Behandlung bei einem Arzt befand. Dieser hatte seine Praxis an einen privaten Investor - eine GmbH - verkauft und war nun in deren Auftrag tätig.

Die Versicherung verweigerte nach der Übernahme die Leistung für weitere Behandlungen unter Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) . Dort heißt es in § 4 Abs. 2 AVB (Umfang der Leistungspflicht): „Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.“ Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person, nicht um einen Arzt. Im konkreten Fall leistete der Versicherer dann trotzdem auf freiwilliger Basis, schloss aber weitere Leistungen für künftige Behandlungen aus.
 

Der Markt wird die Frage regeln

Der PKV-Verband um Stellungnahme zu dem Fall befragt bewertete diese Handhabung als korrekt. Mit der Klausel und deren Auslegung würden Patienten vor gewinnorientiert arbeitenden Praxisbetreibern geschützt. Kein Problem mit der Abrechnung gebe es übrigens mit Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) , die ebenfalls manchmal als GmbH betrieben werden. Hier sind zwar auch angestellte Ärzte tätig, es gibt aber in der Regel auch eine ärztliche Leitung.

Ob sich diese Position auf Dauer durchhalten lässt, wenn sich das Modell weiter verbreitet, kann bezweifelt werden. Sonst wäre die Wahlfreiheit für Privatversicherte deutlich eingeschränkt. Schon der Wettbewerb unter den PKV-Anbietern dürfte für eine flexiblere Haltung sorgen.

 

 

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