Krankenversicherung für Selbständige und Freiberufler - freiwillig gesetzlich oder privat versichert?

News-Artikel vom: 17.04.2024

Selbständige und Freiberufler können wählen, ob sie sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichern wollen. Anders als bei Arbeitnehmern gilt hier keine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Entscheidung für das eine oder andere Versicherungssystem ist grundsätzlicher Natur. In diesem Beitrag soll auf einige wesentliche Aspekte in diesem Zusammenhang eingegangen werden.
 

Beiträge und Leistungen bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft 

Freiwillig gesetzlich versicherte Freiberufler und Selbständige können wählen, ob sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld (ab der 7. Woche der Erkrankung) versichert sein möchten. Beim Verzicht auf Krankengeldanspruch gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent, ansonsten der übliche Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der „amtliche“ durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2024 bei 1,7 Prozent .

Basis für die Beitragsberechnung sind nicht nur die Einkünfte aus freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit, sondern - im Unterschied zu Arbeitnehmern - auch andere Einkünfte, zum Beispiel Kapitalerträge oder Mieteinnahmen. Für die Beitragsberechnung wird - Stand 2024 - ein Mindesteinkommen von 1.178,33 Euro monatlich unterstellt, auch wenn die tatsächlichen Einkünfte niedriger ausfallen sollten. Nach oben ist der Beitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, die auch für Freiberufler und Selbständige Anwendung findet. Sie liegt 2024 bei 5.175 Euro monatlich.

 

Versicherung ohne Krankengeldanspruch, 14 % + Zusatzbeitrag 1,7 %

Versicherung mit Krankengeldanspruch, 14,6 % + Zusatzbeitrag 1,7 %

Mindestbeitrag monatl.

185,- Euro

192,07 Euro

Höchstbeitrag monatl.

812,48 Euro

843,53 Euro


Die Beitragserhebung erfolgt auf der Basis der im aktuellen Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte. Bei einer Existenzgründung werden zunächst andere Unterlagen - zum Beispiel BWA’s oder Gewinnschätzungen - herangezogen. Für die Einreichung des Einkommensteuerbescheids bei der Krankenkasse besteht bis zu drei Jahre Zeit.

Vom Krankengeldanspruch abgesehen stehen Freiberufler und Selbständigen die gleichen Leistungen zu wie den übrigen gesetzlich Versicherten.
 

Beiträge und Leistungen in der PKV

Für Beiträge in der PKV spielt weder die Art der Berufsausübung noch die Höhe der Einkünfte eine Rolle. Alle Versicherten werden - abgesehen vom individuellen Risiko - gleich behandelt (Besonderheiten gelten für Beamte). Die Beiträge werden nach dem sogenannten Äquivalenzprinzipkalkuliert. Das heißt: die zu erwartenden Einnahmen in einem Tarif müssen ausreichen, um die zu erwartenden Ausgaben zu decken. Die Beitragshöhe wird daher maßgeblich von den versicherten Leistungen beeinflusst. Je höher das Leistungsniveau, umso höher der Beitrag und umgekehrt. Selbstbehalte wirken beitragssenkend.

Besonders gut verdienende Freiberufler und Selbständige können in der PKV profitieren. Die Leistungen der privaten Krankenversicherungstarife sind sehr oft deutlich besser als in der GKV. Wahlleistungen im Krankenhaus, ein breiteres Erstattungsspektrum bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Mehrleistungen bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz und last but not least der Status als Privatpatient - das sind nur einige Vorzüge der PKV. Da der Beitrag unabhängig vom Einkommen ist liegt fällt er oft trotzdem niedriger aus als in der GKV.
 

Jederzeit möglich - Wechsel von der GKV in die PKV

Für freiwillige Mitglieder in der GKV ist ein Wechsel in die PKV jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse kann jeweils zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.
 

Nur unter bestimmten Bedingungen - Wechsel von der PKV in die GKV 

Wer sich als Selbständiger oder Freiberufler einmal für die PKV entschieden hat, kann nur unter bestimmten Bedingungen in die GKV zurückkehren. Der Wechsel ist normalerweise nur möglich, wenn die Selbständigkeit aufgegeben und wieder eine hauptberufliche versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, bei der das Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist die Rückkehr grundsätzlich ausgeschlossen.
 

Besonderheiten für Selbständige im Bereich der Künstlersozialversicherung 

Für freischaffende Musiker, darstellende und bildende Künstler sowie Publizisten gelten im Rahmen der Künstlersozialversicherung einige Besonderheiten. Sie sind sozialversicherungsrechtlich ähnlich wie Arbeitnehmer gestellt. Das bedeutet u.a., dass die Versicherungspflicht in der GKV erst endet, wenn das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Erst dann ist ein Wechsel in die PKV möglich. Ansonsten erfolgt die Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu den üblichen Bedingungen. Die Künstlersozialkasseleistet außerdem eine Art „Arbeitgeberbeitrag“ zur Krankenversicherung, der aus der Künstlersozialabgabe finanziert wird.
 

Was tun, wenn die Beiträge zur Last werden?

Gerade bei schlechter Auftragslage oder im Alter können einkommensunabhängige private Krankenversicherungsbeiträge zur Last werden. Der altersbedingte Beitragsanstieg wird zwar in der PKV durch die Altersrückstellungen abgefedert, reicht manchmal aber nicht aus, um Einkommensverluste zu kompensieren. Wenn der (Rück-)Weg in die GKV versperrt ist, kommt als letzter Ausweg der Wechsel in den Basistarif in Betracht. Diesen Tarif muss jeder PKV-Versicherer anbieten. Er darf nicht mehr kosten als der GKV-Höchstbeitrag und bietet vergleichbare Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen. Oft ist auch ein Wechsel in einen anderen günstigeren Tarif mit vergleichbaren Leistungen beim bisherigen PKV-Anbieter möglich.

 

 

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