Vom Single-Dasein zur Partnerschaft - was gilt bei der Krankenversicherung?

Der Mensch ist nicht gern alleine. Die meisten suchen eine Partnerschaft, auf Zeit oder auf Dauer. Galt früher die Ehe als Leitbild des gemeinsamen Zusammenlebens, sind Beziehungen heute wesentlich vielfältiger geworden. Nicht selten hat der Entschluss, zu zweit durchs Leben zu gehen, Auswirkungen auf die Krankenversicherung. Nachfolgend ein Überblick, was beim Wechsel vom Single-Dasein zur Partnerschaft gilt.
 

Eheschließung - für Krankenversicherung nach wie vor relevant

Auch wenn die Ehe inzwischen manchmal als Auslaufmodell gesehen wird, in der Krankenversicherung hat sie nach wie vor Bedeutung. Das trifft insbesondere auf die Gesetzliche Krankenversicherung zu. So ist die Nutzung der beitragsfreien Familienversicherung bei Partnerschaften nur Ehepartnern (oder eingetragenen Lebenspartnern - siehe Abschnitt „Partnerschaft - in der Regel wie Singles behandelt!“) vorbehalten. Auch in der PKV kann die Ehe für die Versicherung Bedeutung haben - wenn ein Ehepartner beamtet ist, weil dann auch der andere Ehepartner ggf. beihilfeberechtigt ist.


Was gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Da in Deutschland bei der Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht, bringt bei einer Heirat jeder Ehepartner zunächst seinen eigenen Krankenschutz mit. Unterschiedliche Konstellationen sind denkbar:
 

1. Beide Ehepartner GKV-Mitglieder, ein Ehepartner nicht oder geringfügig beschäftigt

Sind beide Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, bestehen die Mitgliedschaften nach Eheschließung zunächst weiter. Wenn ein Ehepartner allerdings nicht (weiter) arbeitet, nur geringfügig beschäftigt ist (450 Euro-Job) oder sein regelmäßiges Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, kann die Mitversicherung bei dem (haupt-)verdienenden Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung genutzt werden. Das ist ein großer Vorteil, denn die Familienversicherung ist beitragsfrei - zwei Personen sind gesetzlich krankenversichert, aber es ist nur ein Beitrag zu zahlen.

Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne ohne steuerfreie Einkünfte und abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (selbständige Tätigkeit). Um die Familienversicherung nutzen zu können, darf das Gesamteinkommen nicht ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt und beträgt für das Jahr 2021 39.480 Euro (alte Bundesländer) bzw. 37.380 € (neue Bundesländer). Ein Siebtel davon sind 5.640 Euro (470 Euro monatl.) bzw. 5.340 Euro (445 Euro monatl.).
 

2. Beide Ehepartner GKV-Mitglieder und beide mit mehr als geringfügiger Beschäftigung

Verdienen beide Ehepartner ein Einkommen jenseits der Geringfügigkeitsgrenze, kann die Familienversicherung nicht genutzt werden. Dann müssen sich beide (weiter) bei einer gesetzlichen Krankenkasse entweder als Pflichtmitglied oder freiwillig versichern - je nach Art der ausgeübten Tätigkeit.

Es gilt dann normalerweise der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zzgl. des von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitrags - immer bezogen auf das beitragspflichtige Einkommen. Ausnahme: üben beide Ehepartner oder übt ein Ehepartner eine Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich aus, greift eine besondere Beitragsregelung.
 

Die Midijob-Regelung

Der Übergangsbereich (sogenannte Midijob-Regelung) wurde 2019 neu definiert und umfasst abhängige Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300 Euro. In diesem Bereich findet eine besondere Formel zur Beitragsberechnung Anwendung. Sie sorgt dafür, dass für die Beitragsbemessung ein niedrigerer Bezugswert zugrundgelegt wird als - wie sonst üblich - das tatsächliche Einkommen. Die Formel ist kompliziert. Näherungsweise lässt sich der Bezugswert B berechnen als B = 1,13187648 x Arbeitsentgelt - 171,439416. Bei 800 Euro monatlichem Einkommen wäre der Bezugswert danach B = 734,06 Euro. Hierauf bezieht sich der Krankenkassen-Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt dabei seinen normalen Anteil bezogen auf das tatsächliche Einkommen von 800 Euro, der Arbeitnehmer nur den verbleibenden Rest.

Midijobs findet man bei Ehepartnern häufig - zum Beispiel, wenn ein Ehepartner einer Vollzeittätigkeit nachgeht und der andere nur eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Beim Midijob kann zwar die Familienversicherung nicht genutzt werden. Die besondere Beitragsregelung führt aber trotzdem zu einer Entlastung bei den Krankenkassenbeiträgen.
 

3. Ein Ehepartner GKV-Mitglied, der andere PKV-versichert

Ist ein Ehepartner bei der Heirat als Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, der andere PKV-versichert - zum Beispiel als Beamter oder als besserverdienender Angestellter mit einem Einkommen jenseits der Versicherungspflichtgrenze -, ändert sich durch die Heirat nichts. Jeder bleibt in seinem System nach den dort jeweils geltenden Regeln versichert. Die Nutzung der beitragsfreien Familienversicherung ist in einer solchen Konstellation ausdrücklich ausgeschlossen.

Ein Wechsel von der PKV in die GKV wäre überhaupt nur unter bestimmten Bedingungen möglich und ist unabhängig von der Eheschließung zu sehen. Es müsste ein Studium abgeschlossen oder eine selbständige Tätigkeit aufgegeben und anschließend eine abhängige Beschäftigung aufgenommen werden, bei der wieder eine Versicherungspflicht in der GKV eintritt. Sie zieht entsprechende Beiträge nach sich. Eine Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung wäre hier nur möglich, wenn diese Beschäftigung ebenfalls aufgegeben oder soweit reduziert würde, dass nur noch ein geringfügiges Einkommen erzielt wird.

Ist ein Ehepartner privat versichert und erzielt der andere Ehepartner selbst kein Erwerbseinkommen, bleibt im Rahmen der GKV nur die freiwillige gesetzliche Versicherung. Denn die Familienversicherung ist in diesem Fall nicht nutzbar. Sie setzt die GKV-Mitgliedschaft eines beitragszahlenden Ehepartners voraus.

Für die Beitragsberechnung findet in diesem Fall eine eigene Regelung Anwendung. Wenn kein oder nur ein überschaubares eigenes Einkommen erzielt wird, legt die Krankenkasse das sogenannte Familieneinkommen zugrunde. Dabei zählt das Einkommen des privat versicherten Ehepartners mit. Die Rechnung geht wie folgt:

  1. Die monatlichen Einkommen beider Ehepartner werden zusammengezählt.
  2. Freibeträge für evtl. vorhandene Kinder werden abgezogen.
  3. Der sich ergebende Saldo wird halbiert.
  4. Liegt der resultierende Betrag über 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV, wird die halbe Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsberechnung herangezogen. Liegt der Betrag unterhalb des fiktiven Mindesteinkommens in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (2021: 1096,97 Euro monatl.), wird dieser Betrag zugrunde gelegt. Ansonsten dient der ermittelte tatsächliche Betrag zur Beitragsberechnung.

Auf die relevante Bezugsgrundlage sind dann 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag zu zahlen - und zwar zu 100 Prozent. Denn mangels Beschäftigung kann es hier ja keinen Arbeitgeberanteil geben.

Anstelle der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft besteht ohne ein GKV-versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und sich privat zu versichern. Das kann die günstigere Alternative bei zugleich besseren Leistungen sein. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.
 

Was gilt in der privaten Krankenversicherung?

In der PKV gilt stets das Prinzip: jedes Risiko ist extra zu versichern. Eine Sozialleistung wie die Familienversicherung kennt die private Versicherung nicht. Aus diesem Grund hat der Familienstand auch keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Ob verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer sonstigen Lebensgemeinschaft - wenn beide Partner privat krankenversichert sind, benötigt jeder einen eigenen Versicherungsvertrag.

Sind beide Partner Arbeitnehmer, leistet der Arbeitgeber jeweils einen Zuschuss zur privaten Krankenvollversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt üblicherweise die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags, jedoch maximal den Arbeitgeberanteil beim Höchstbeitrag in der GKV. Ist ein Partner zu Hause ohne Beschäftigungsverhältnis oder selbständig tätig, müssen seine PKV-Beiträge komplett selbst getragen werden, da es hier naturgemäß keinen Arbeitgeberzuschuss geben kann.

Bei Beamten gelten einige Besonderheiten. In der Regel sind Beamte wegen des Anspruchs auf Beihilfe vom Dienstherrn privat krankenversichert. Die Beihilfe trägt meist 50 Prozent der Behandlungskosten. Privater Krankenschutz wird daher nur für die andere Hälfte der nicht abgedeckten Kosten benötigt. Dafür werden in der PKV spezielle Beamtentarife geboten. Diese folgen dem Prinzip: halbe Leistung bedeutet halber Beitrag.

Für Ehepartner (und eingetragene Lebenspartner) gilt eine spezielle Beihilferegelung. Hier trägt die Beihilfe sogar 70 Prozent der Kosten, sofern das Einkommen des Ehepartners bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Es ist dann nur noch ein Kostenanteil von 30 Prozent zu versichern. Auch dafür gibt es spezielle Tarife. Konsequenz: der Ehepartner zahlt in der PKV weniger als der hauptversicherte Beamte - wegen des höheren Beihilfeanspruchs.

Für die Einkommensgrenze gelten in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Bei Bundesbeamten und in vielen Bundesländern darf das Einkommen im zweiten Jahr vor Antragstellung 20.000 Euro nicht überschreiten. Einigen Bundesländer haben deutlich niedrigere Einkommensgrenzen festgelegt. Für das maßgebliche Einkommen werden nicht nur Erwerbseinkünfte zugrunde gelegt, sondern sämtlich steuerlich relevanten Einkünfte - also zum Beispiel auch Kapitalerträge oder Mieteinkünfte.
 

Partnerschaft - in der Regel wie Singles behandelt!

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt hat auf die Krankenversicherung keine Auswirkung - ob gesetzlich oder privat versichert. Die Partner in einer solchen Gemeinschaft sind stets so gestellt wie Singles. Jeder benötigt seinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Das Zusammenleben oder -sein hat keine Auswirkungen.

Eine Ausnahme galt bzw. gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ermöglichte vor allem Menschen gleichen Geschlechts eine Verpartnerung in einem gesicherten rechtlichen Rahmen mit eheähnlichem Status. Lebenspartner wurden dabei Ehepartnern rechtlich nahezu gleichgestellt - auch im Hinblick auf die Krankenversicherung. So konnte bzw. kann auch ein Lebenspartner in den Genuss der kostenlosen Familienversicherung in der GKV oder der Beihilferegelungen im Beamtenrecht kommen, wenn die gleichen Voraussetzungen wie bei Ehepartnern erfüllt waren bzw. sind.

Mit der Einführung der sogenannten „Ehe für alle“ wurde das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. Oktober 2017 abgeschafft. Seither können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Für weiter bestehende Lebenspartnerschaften gelten die Regelungen aber fort.


Tipp: Rechtzeitig an später denken: Günstige Einstiegstarife für private Voll- oder Zusatzversicherung

Besonders in jungen Jahren ist es ratsam, über eine angemessene Gesundheitsvorsorge nachzudenken, auch wenn dieses Thema oft in den Hintergrund rückt. Gerade in jüngerem Alter profitiert man von günstigen Tarifen in der privaten Vollversicherung oder bei Zusatzversicherungen. Die gesetzliche Versicherung bietet lediglich einen Grundschutz und deckt nur die absolut notwendigen Leistungen ab. Eine Aufbesserung des Versicherungsschutzes für sich selbst, den Partner oder die Kinder ist daher früher oder später notwendig.

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