Individuelle Gesundheitsleistungen in Arztpraxen - unterschiedlich behandelt in GKV und PKV

News-Artikel vom: 17.04.2024

Das Wort „Igel“ steht nicht für ein stacheliges kleines Säugetier, sondern bezeichnet als Abkürzung in der Form „IGel“ auch sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen in Arzt- und Zahnarztpraxen. IGel sind Selbstzahlerleistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen normalerweise nicht übernommen werden. Wer sie als Kassenpatient in Anspruch nimmt, muss sie aus der eigenen Tasche bezahlen. Anders kann es bei Privatversicherten und Versicherten mit einem privaten Zusatzschutz aussehen.

Das Spektrum der individuellen Gesundheitsleistungen ist breit. Es handelt sich um einen wachsenden Markt. Allerdings fehlt es an einem genauen Überblick, denn das Angebot wird nicht systematisch erfasst. Schätzungen gehen aber davon aus, dass es inzwischen mehrere hundert Leistungen in diesem Bereich gibt. Jährlich sollen mehr als 15 Mio. IGel von gesetzlich Versicherten in Anspruch genommen werden. Die Ausgaben dafür dürften Milliardenwerte erreichen.
 

Am häufigsten für Früherkennung und Vorsorge genutzt

Der größte Teil der IGel betrifft Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen . Die am häufigsten genutzte Leistung ist die Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung, gefolgt von den Ultraschalluntersuchungen der Eierstöcke und der Brust bei Frauen zur Krebsfrüherkennung. Bei Männern ist der PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs eine typische geschlechtsspezifische individuelle Leistung.

Grob lassen sich die IGel einteilen in

  • Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind, aber im Einzelfall sinnvoll sein können,
  • Leistungen, die ohne begründeten Krankheitsverdacht erbracht werden und
  • Leistungen im Rahmen innovativer, noch nicht anerkannter Behandlungsmethoden.
     

Warum die Krankenkassen IGel nicht übernehmen

Die Krankenkassen übernehmen Kosten für Gesundheitsleistungen grundsätzlich nur, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht und die Leistungen im Leistungskatalog der Kassen erfasst sind. Darüber hinaus gibt es nur wenig Spielräume für eine Kostenübernahme. Manchmal werden einzelne IGel in begründeten Fällen oder auf freiwilliger Basis erstattet. Über die Aufnahme in den Leistungskatalog entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss - ein Gremium aus Vertretern der Krankenkassen und der Ärzteschaft.

Bevor eine neue Leistung in den Katalog aufgenommen wird, müssen erst umfangreiche wissenschaftliche Studien und Untersuchungen stattfinden. Es kann durchaus einige Jahre dauern, bis eine Behandlung anerkannt wird. Oft gelten dann bestimmte Einschränkungen und Bedingungen. So wurde die Optische Cohärenztomographie zwar 2018 vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt, allerdings nur im Zusammenhang mit Diagnose und Therapie zweier bestimmter Augenerkrankungen.
 

Kritische Bewertung im IGel-Monitor des Medizinischen Dienstes 

Der medizinische Nutzen vieler IGel ist umstritten. Der Medizinische Dienst veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen den sogenannten IGel-Monitor . Der Monitor enthält statistische Angaben zur Verbreitung und Nutzung von IGel. Außerdem wird eine Bewertung der wichtigsten IGel abgegeben. Derzeit sind 62 Leistungen erfasst. Bei der Mehrzahl davon wird der Nutzen in Frage gestellt oder als unklar bezeichnet. Auch der Umgang von behandelnden Ärzten mit IGel ist nicht frei von Kritik. Der Medizinische Dienst beanstandet u.a., dass Kassenpatienten oft sehr lange auf Regeltermine in Facharztpraxen warten müssten, während Termine für Selbstzahlerleistungen kurzfristig verfügbar seien.
 

Private Krankenversicherer sind großzügiger

In der privaten Krankenversicherung werden IGel großzügiger gehandhabt. Zwar gilt auch hier für die Kostenerstattung die „medizinische Notwendigkeit“ als Kriterium, trotzdem ist das Leistungsspektrum breiter als in der PKV. Nach den Musterbedingungen für den Versicherungsschutz wird auch bei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden geleistet, „… die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind“. Außerdem werden Kosten für Methoden erstattet „…die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.“ (§ 4 Abs. 6 PKV-Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung).

Welche Leistungen konkret übernommen werden, hängt allerdings auch vom jeweiligen Versicherungsanbieter und -tarif ab. Gesetzlich Versicherte können mit einem ambulanten Zusatzschutz in den Genuss der großzügigeren Erstattungspraxis kommen.


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