Pflege-Lücke - manchmal müssen sogar Enkel für Kosten aufkommen

Es ist eine bekannte Tatsache, dass die Pflegepflichtversicherung nicht auf Kostendeckung angelegt ist, sondern eher einen „Zuschuss-Betrieb“ darstellt. Das gilt insbesondere, wenn stationäre Pflege erforderlich ist. Eigenanteile um die 2.000 Euro pro Monat sind nichts Ungewöhnliches.

In vielen Fällen reicht die Rente nicht aus, um selbst zu tragende Pflegekosten zu finanzieren. Wenn dann auch keine Rücklagen vorhanden sind oder bereits aufgezehrt wurden, tritt die Grundsicherung ein. Diese versucht sich allerdings „schadlos“ zu halten und nimmt bei den nächsten Verwandten des Pflegebedürftigen Rückgriff, in der Regel bei den Kindern, manchmal auch bei Enkeln – zu Recht, wie ein Urteil des OLG Celle zeigt (Urteil v. 13. Februar 2020 - Az.: 6 U 76/19).

Grundsätzlich können Kinder von Pflegebedürftigen erst ab einem Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro verpflichtet werden, für Pflegekosten ihrer Eltern aufzukommen. Für Enkelkinder besteht gar keine Regelung. Das gilt aber nicht für Schenkungen. Diese können ggf. zurückgefordert werden, um die Pflegekosten zu finanzieren – dabei spielt es keine Rolle, wer beschenkt wurde.
 

Geld aus zwei Sparplänen zurückgefordert

In dem genannten Fall ging es um eine pflegebedürftige Großmutter. Diese hatte „noch in guten Zeiten“ in den Jahren 2003 und 2005 für ihre beiden Enkel jeweils einen Sparplan eingerichtet und beide Verträge mit je 50 Euro im Monat bespart. Ab Anfang 2015 benötigte sie dann eine vollstationäre Pflege bis zu ihrem Tod Ende Mai 2017. Mit der Aufnahme im Pflegeheim endete die Besparung der Verträge. Die Rente der Großmutter in Höhe von rund 1.250 Euro im Monat wurde in voller Höhe zur Abdeckung der Pflegekosten benötigt. Sie reichte nicht einmal, die „Lücke“ wurde durch den zuständigen Sozialträger als Hilfe zur Pflege übernommen – bis zum Tod der Großmutter wurden gut 25.000 Euro als Hilfe geleistet.

Bereits im September 2015 forderte der Sozialträger von den beiden Enkeln die Guthaben auf den beiden Sparkonten als Ersatz für seine Hilfe an – von der Enkelin den vollen Betrag in Höhe von rund 5.850 Euro, vom älteren Enkel 6.000 Euro. Der Rest war durch die 10jährige Verjährungsfrist für die Herausgabe von Geschenken (§ 529 Abs. 1 BGB) vor dem Zugriff geschützt. Auf beiden Konten befand sich zu diesem Zeitpunkt aber nur noch ein Bagatellbetrag von zusammen etwas mehr als 100 Euro. Die Rückzahlung der geforderten Beträge wurde verweigert.
 

Weder Anstandsschenkungen, noch Taschengeld

Der Sozialträger klagte daraufhin das Geld ein. Das Verfahren gegen die Enkel bzw. ihre Eltern wurde zunächst vor dem Landgericht Hannover durchgeführt. Das Gericht wertete die Sparleistungen der Großmutter als Anstandsschenkungen. So werden rechtlich Schenkungen bezeichnet, die nach „Anstand und Sitte“ üblich sind und bei deren Unterbleiben ein Reputationsschaden für den Unterlasser zu befürchten wäre. Solche Schenkungen müssen grundsätzlich nicht zurückgewährt werden. Deshalb gab das Landgericht den Enkeln bzw. ihren Eltern zunächst Recht.

Anders urteilte in der Berufung das OLG Celle. Das Gericht wertete die Sparleistungen nicht als Anstandsschenkungen. Damit war die Voraussetzung für eine Rückgewähr gegeben. Die Richter sahen die Leistungen auch nicht als Taschengeld, da das Geld zweifelsfrei zur Kapitalbildung und nicht zum Gebrauch bestimmt gewesen sei. Die Enkel wurden daher verurteilt, dem Sozialträger die geforderten Beträge inkl. Zinsen zurückzuerstatten. Das Urteil ist rechtsgültig.
 

Private Pflegezusatzversicherung schließt Pflege-Lücke

Das Beispiel zeigt, wie wichtig eine private Pflegezusatzversicherung sein kann. Mit überschaubaren Beiträgen kann sie dafür sorgen, eine bestehende Pflege-Lücke zu schließen. Sozialhilfe muss dann erst gar nicht in Anspruch genommen werden und ein Zugriff auf Geld von Kindern oder Enkeln erübrigt sich.


Das muss nicht sein: Rechtzeitig vorsorgen, jetzt vergleichen

Mit einer Pflegetagegeldversicherung sichern Sie sich und Ihre Angehörigen für den Ernstfall ab. Jetzt kostenlos vergleichen:

 

 

ein kostenloses Angebot von
finanzen.de AG 
Schlesische Str. 29-30, 10997 Berlin 
Telefon: 030 31986 1910 | E-Mail: kontakt @finanzen.de


 

Beliebte Artikel zum Thema: