BGH: Wann verjährt ein Rückforderungsanspruch wegen unwirksamer PKV-Prämienanpassung?

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Klagen von Versicherten gegen PKV-Anbieter wegen unberechtigter Prämienerhöhungen. Dabei wurde nicht die materielle Berechtigung der Beitragsanpassung in Frage gestellt. Es ging in erster Linie um „Formfehler“.

Eine erste Klagewelle entzündete sich an der Treuhänder-Unabhängigkeit. Treuhänder müssen qua Gesetz Beitragsanpassungen „testieren“. Es gibt bundesweit weniger als 20 aktive Treuhänder für Prüfung von PKV-Tarifen, sie sind oft langjährig für ihre Auftraggeber tätig, zum Teil nur auf einzelne Unternehmen fokussiert. Diese Struktur ließ Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen. Die Kläger konnten sich allerdings nicht durchsetzen - in erster Linie, weil die Richter keine zivilrechtliche Fragestellung sahen.
 

Unwirksamkeit wegen mangelhafter Begründung

Weitere Klagen betrafen dann die Mitteilung der Beitragserhöhung. Hier ist gesetzlich eine Begründung für die Beitragsanpassung gefordert. Solche Klagen hatten mehr Erfolg, weil sich mancher Versicherer in der Vergangenheit auf sehr pauschale und wenig aussagekräftige Begründungen beschränkt hatte. Das sei nicht ausreichend und eine entsprechende Änderungsmitteilung unwirksam, wurde geurteilt. Aus dem Formfehler konnte dann ein Rückforderungsanspruch wegen „unberechtigter“ Beitragserhöhung abgeleitet werden.

Offen blieb, wie lange ein solcher Rückforderungsanspruch in die Vergangenheit zurückreicht. Darüber entzündeten sich neue Rechtsstreitigkeiten. Mit einem weiteren Urteil (BGH-Urteil v. 17.11.2021, Az: IV ZR 113/20) hat der Bundesgerichtshof jetzt auch in diesem Punkt Klarheit geschaffen. Danach ist die übliche gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gegeben.
 

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

In dem von den Karlsruher Richter zu entscheidenden Rechtsstreit hatte ein PKV-Versicherter sich gegen mehrere Beitragserhöhungen seines Krankenversicherers in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016 gewandt. Dabei ging es um die besagte mangelhafte Begründung. Nach § 203 Abs. 5 VVG wird eine PKV-Beitragsanpassung „… zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe … folgt.“ Der Mann hatte 2018 erstmals geklagt und „zu viel“ erhobene Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2017 zurückgefordert.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs erlangt hat. Der Kläger stützte sich vor allem auf diese zweite Bedingung für den Beginn des Verjährungszeitraums - unter Verweis auf das BGH-Urteil v. 16. Dezember 2020 (Az.: IV ZR 294/19), in dem über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden wurde. Danach wäre die Verjährung erst 2024 gegeben gewesen.
 

Zeitpunkt des Zugangs der Änderungsmitteilung zählt

Diese Argumentation ließ der BGH aber nicht gelten. Relevant für den Beginn der Verjährung sei die Kenntniserlangung über Prämienanpassungen im Rahmen der erhaltenen Änderungsmitteilungen gewesen. Es habe dagegen keine Rolle gespielt, dass diese fehlerhaft gewesen seien und zum Zeitpunkt der ersten Klageerhebung 2018 noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu den Begründungsanforderungen vorgelegen habe. Dementsprechend sahen die Richter bei den bis 31. Dezember 2014 „zu viel“ geleisteten Beiträgen keine Grundlage für Rückerstattungsforderungen. Ansprüche seien bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen.

Für die Versicherer ist diese höchstrichterliche Klarstellung eine erfreuliche Nachricht. Können sie doch den möglichen Schaden aus eventuellen Beitragsrückforderungen jetzt besser kalkulieren und auch eher in Grenzen halten. Andererseits könnte das Urteil aber auch Versicherte zum Handeln motivieren. Denn je länger mit Beitragsrückforderungen gewartet wird, umso größer das Risiko, wegen Verjährung nicht zum Zuge zu kommen.

 

 

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