Höhere GKV-Zusatzbeiträge 2023 - keine persönliche Information

News-Artikel vom: 19.12.2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der GKV soll im kommenden Jahr um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent steigen. Die Anhebung ist Teil des Finanzierungspakets von Bundesgesundheitsminister Lauterbach zur Stabilisierung der GKV-Finanzen. Der Bundestag hat vor wenigen Tagen den entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Gesetzlich Versicherte müssen sich daher auf höhere Beiträge für ihre Krankenversicherung einstellen. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.500 Euro bedeutet ein um 0,3 Prozent höherer Zusatzbeitrag eine Verteuerung auf Jahresbasis um 126 Euro. Da der Arbeitgeber die Hälfte davon trägt, bleiben immer noch 63 Euro für den Arbeitnehmer übrig. Wie hoch die Mehrbelastung tatsächlich ausfällt, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. Die Kassen legen die Zusatzbeiträge nach eigenen Maßstäben fest.
 

Veröffentlichung auf Webseite oder in Kassen-Medien genügt

Anders als bei früheren Anhebungen der Zusatzbeiträge müssen die Versicherten diesmal nicht persönlich über die Erhöhung informiert werden. § 175 Abs. 4 SGB V gibt eigentlich vor, dass die Krankenkassen bei Beitragserhöhungen ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf die Erhöhung, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und die Kündigungsmöglichkeit hinweisen müssen. Liegt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, muss zudem ein ausdrücklicher Hinweis auf den möglichen Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse enthalten sein.

Diese Regelung wird aber jetzt bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt. Das sieht eine Vorschrift im gerade beschlossenen GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vor. Stattdessen kann bzw. soll die Information „auf andere geeignete Weise“ erfolgen, zum Beispiel durch Veröffentlichung auf der Webseite der Krankenkassen oder in Mitgliederzeitschriften. Da der Verzicht auf die persönliche Information Kosten spart - man geht von einem zweistelligen Millionen-Betrag aus -, ist zu vermuten, dass die Krankenkassen gerne von der Ausnahmevorschrift Gebrauch machen.

Für die Versicherten bedeutet das weniger Transparenz. Da längst nicht jeder Versicherte die Webseite seiner Krankenkasse verfolgt oder die Mitgliederzeitschrift liest, dürfte die Beitragserhöhung an vielen Kassenmitgliedern vorbeigehen. Konsequenz: erst mit dem Blick auf die Gehaltsabrechnung mit dem ersten höheren Beitragsabzug wird manchem der höhere Zusatzbeitrag auffallen.
 

Sonderkündigungsrecht nicht verpassen

Wichtig zu wissen: bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt auch dann, wenn die sonst erforderliche Mindestversicherungsdauer von 12 Monaten noch nicht erreicht ist. Das Sonderkündigungsrecht besteht bis zum Ende des Monats, in dem der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Wenn der neue Zusatzbeitrag zum Beispiel erstmals im Januar erhoben wird, ist noch bis zum 31. Januar die Sonderkündigung möglich. Sie wird dann zum 1. April wirksam.

Wer die Frist verpasst, kann dann nur noch diereguläre Kündigung nutzen. Hier ist die Mindestversicherungsdauer von 12 Monaten zu beachten. Wenn diese nicht erfüllt ist, muss man sich entsprechend gedulden. BeiWahltarifen von Krankenkassen können auch noch längere Bindungsfristen gelten. Bei einem Selbstbehalt-Tarif oder dem Krankengeld-Tarif sind es drei Jahre. Die Zeitdauer bis zu einer möglichen Kündigung verlängert sich entsprechend.

Seit dem 1. Januar 2021 kann die Kündigung durch einfachen Wechsel zu einer neuen Krankenkasse erfolgen. Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse über den Wechsel. Eine explizite Kündigung ist nur noch beim „Systemwechsel“ erforderlich - also wenn der Wechsel in die PKV erfolgt.

 

 

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